SVD Albersdorf

SV Ditmarsia Albersdorf

Der gelbe Blitz

Volle Kontrolle

Chancenlos

Satzung des SV „ Ditmarsia“ e.V.

§1 Name und Sitz

Der am 01.04.1921 gegründete Verein führt den Namen SV „Ditmarsia“ e.V. Er ist in das Vereinsregister einzutragen und hat seinen Sitz in Albersdorf.

§2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, Kräf tigung des Körpers durch Turnen, Sport und Spiel sowie die charakterliche Erziehung seiner Mitglieder.

Der Verein ist unpolitisch und religiös neutral.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steue rbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung en aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Die vom DFB im Rahmen sein er Zuständigkeit en erlassenen Satzungsbestimmungen, Ord n u ngen und Entscheidungen der DFB - Organe sind für die Mitglieder des SHFV e.V. und deren Mitglieder verbindlich.
(7) Die Jugendgemeinschaft innerhalb des Vereins gestaltet unter Berücksichtigung des Grundkonzeptes des Gesamtvereins ein Jugendleben nach eigene r Ordnung. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden aus den Reihen der Jugendlichen und der im Jugendbereich tätigen Mitglieder gewählt. Der Jugendwart ist Mitglied des Vorstandes.

§3 Vereinsfarben

Die Vereinsfarben sind schwarz / gelb.

§4 Mitglieder

Der Verein setzt sich zusammen aus:
1. Ehrenmitgliedern
2. aktiven Mitgliedern
3. passiven Mitgliedern

Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernann t, wenn sie sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

§5 Aufnahme

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die den § 2 der Satzung anerkennt. Der Antrag muß schriftlich gestellt werden.
(2) Bei jugendlichen Mitgliedern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr hat der gesetzliche Vertreter den Aufnahmeantrag zu unterschreiben.

§6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Austritt
2. Streichung
3. Ausschluss
4. Tod

(2) Der Austritt eines Mitgliedes ist dem V orstand schriftlich mitzuteilen. Bei Abmeldungen von jugendlichen Mitgliedern ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils einen Monat zum Quartalsende. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum rechtswirksame n Austritt weiter zu entrichten.
(3) Ein Mitglied, das mit seinen Beiträgen länger als 3 Monate im Rückstand bleibt, kann vom Vorstand als Mitglied des Vereins gestrichen werden. Das Mitglied ist von der Streichung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand mit nachträglicher Genehmigung der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn es
a) vorsätzlich gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt,
b) sich einer ehrenrührigen Handlung schuldig macht,
c) das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

§7 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitglied erversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
(2) Für die zweckmäßige Durchführung des Sportbetriebes können die Sparten mit Zustimmung des Vorstandes zusätzlich Beiträge erheben.
(3) Der Vorstand hat das Recht, in begründeten Einzelfällen B eitragsermäßigungen zu genehmigen.
(4) Die Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich durch das Bankeinzugsverfahren eingezogen.

§8 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitg liederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit . Die ordentliche Mitglied erversammlung findet alljährlich statt. Die Mitglieder werden durch Bekanntmachung per Aushang in der Geschäftsstelle am ZOB , durch Pressemitteilungen in der Dithmarscher Landeszeitung und durch Information auf der Homepage des SV Ditmarsia unter www.sv - di tmarsia - albersdorf.de mindestens 14 Tage vorher über die anstehende Jahreshauptversammlung informiert. Die Spartenleiter werden auch schriftlich augefordert, ihre Mitgl ieder über die Einladung zur Jahreshauptversammlun g zu informieren. Außerhalb Dithmarsc hens ansäß ige Vereinsmitglieder werden weiterhin persönlich angeschrieben und eingeladen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden. Wenn
a) ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder
b) der Vorstand
sie beantragen. Die Mitgliederversammlung ist wie eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte, den Kassen - und Prüfungsbericht entgegen, beschließt die Entlastung des Vorstandes, vollzieht Neuwahlen und fasst Beschlüsse über Anträge und Vorlagen.

§10 Stimmrecht

Stimmrecht auf allen Versammlungen haben nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben Stellt ein stimmberechtigtes Mitglied Antrag auf geheime Wahl, ist diese durchzuführen. Bei allen Abs timmungen in den Versammlungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrages. Zum Ausschluss von Mitgliedern sowie zur Ernennung von Ehrenmitgliedern ist Zweidrittelm ehrheit erforderlich.

§11 Geschäftsjahr, Rechnungsprüfung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
(2) In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören. Sie haben die Buch - und Kassenführung z u prüfen. Hierüber ist auf der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Alljährlich scheidet ein Kassenprüfer aus und ist durch Neuwahl zu ersetzen. Wiederwahl ist nicht zulässig.

§12 Anträge

Anträge zur Beratung auf der ordentlichen Mitgliede rversammlung sind spätestens fünf Tage vor der Versammlung dem 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Anträge, die nicht in dieser Frist eingehen, werden nach der jeweils gültigen Geschäftsordnung behandelt.

§13 Bildung des Vorstandes

Der Vorstand wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Zusammensetzung des Vorstandes und die Wahlform bestimmt jeweils die gültige Geschäftsordnung.

§14 Geschäftsordnung

Der Verein arbeitet in Ergänzung der Satzung nach einer Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung von zwei Drittel des Vorstandes. Änderungen sind der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§15 Vertretung des Vereins

Vorstand im Sin ne von § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

§16 Auflösung, Vermögensverwendung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung besch lossen werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, die mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins ausmachen müssen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Albersdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.

§17 Vereinslokal

Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung i st das Vereinslokal jährlich durch einen Wahlgang zu bestimmen.
Es entscheidet die einfache Mehrheit. Wiederwahl des Vereinslokals ist zulässig.

§18 Inkrafttreten

Die Satzung tritt einen Tag nach Annahme durch die ordentliche Mitgliederversammlung in Kraft.

Albersdorf, den 30.11.2012